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Satzung

Satzung der Deutsch-Irischen Gesellschaft e.V. Düsseldorf vom 27. April 2018

Präambel
Auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. April 2018 wurde die bisherige Satzung in der Version vom 09. April 2010 inhaltlich in den §§ 2, 5, 6, 7, 8 und 10 geändert. Voraus gegangen waren die bisherigen Satzungen vom 19. März 2005, vom 09. Februar 1996, vom 25. Februar 1994, vom 20. Oktober1983 sowie vom 27. Juni 1979.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Irische Gesellschaft (Club Gaelach Gearmánach / German Irish Club, Düsseldorf). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nr. VR 5819 eingetragen. Seit der Eintragung lautet der Name "Deutsch-Irische Gesellschaft e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege freundschaftlicher deutsch-irischer Beziehungen. Der Verein verfolgt dazu ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Konzerten, Vorträgen und Lesungen, durch die Förderung der gälischen Sprache, durch die nicht kommerzielle Verbreitung von Informationen über Irland und Deutschland, durch die Förderung der Integration der in Deutschland lebenden Menschen irischer Nationalität, durch die Förderung von Jugendaustauschen und die Vermittlung sonstiger kultureller Belange zwischen beiden Nationen; nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Kulturämtern und Volkshochschulen.

Die Informationsvermittlung kann im Wege von Tagungen und Informationsständen, der Ausgabe von Broschüren, der Nutzung von elektronischen Medien und anderen Informationsmittel erfolgen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden deutsch-irischen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige deutsch-irische Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede/-r an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlicher Anmeldung der Vorstand. Nicht Volljährige bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschliessung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann. Ausschliessungsgrund ist dabei insbesondere vereinsschädigendes Verhalten,
d) durch Ausschliessung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind,
(2) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich von den Mitgliedern bis zum 17. März des laufenden Jahres auf das Konto der Deutsch-Irischen Gesellschaft e.V. Düsseldorf zu überweisen oder wird mittels Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in, dem/der Schriftführer/-in (geschäftsführender Vorstand) sowie mindestens zwei Beisitzern/-innen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie beschließt insbesondere über:

1. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen

2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

3. die Ausschliessung eines Mitglieds,

4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder über elektronische Medien einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Monat.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/-r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/-n Versammlungsleiter/-in. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und/oder ergänzt werden.
(5) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt sowie dem Amtsgericht (Vereinsregister) anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein/-e Nachfolger/-in bestellt werden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Vereinsintern gilt, dass für Rechtsgeschäfte, deren Gegenstandswert das Vereinsvermögen überschreitet, es der Zustimmung des gesamten Vorstandes bedarf.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist. In besonderen Eilfällen kann ein Beschluss durch telefonischen Rundruf oder durch Nutzung elektronischer Medien gefasst werden.

§ 9 Untergliederungen
In den Gemeinden der an die Stadt Düsseldorf angrenzenden Kreise können mit Zustimmung des Vorstandes Sektionen als Untergliederungen des Vereins gegründet werden. Diese Sektionen wählen eine/-n Sprecher/-in, der/die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die vorläufige Bestätigung durch den Vorstand.

§ 10 Auflösung und Zweckänderung
Die Auflösung des Vereins oder die Zweckänderung kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).